Statuten

Statuten

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Unter dem Namen "Gewerbeverein St. Margrethen" besteht seit 1901 mit Sitz in St. Margrethen, auf unbestimmte Zeit, ein Verein im Sinn von Art. 60 des ZGB. Er ist eine Sektion des St. Gallischen - Kantonalen Gewerbeverbandes.

§ 2 Der Verein hat zum Zweck, das selbständige Gewerbe zu erhalten und zu stärken sowie die beruflichen und standespolitischen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. 

§ 4 Aktivmitglieder können werden: selbständige Gewerbetreibende in Handwerk, Detailhandel und Dienstleistungsbetrieben, freiberuflich tätige Personen, Produktionsbetriebe, Filialbetriebe in Handwerk, Detailhandel und Dienstleistungen, hauptberuflich im Geschäft tätige Familienmitglieder oder Mitarbeiter, welche als Geschäftsführer tätig sind. Der Verein anerkennt unter gleichen Bedingungen auch eine leitende Persönlichkeit eines Geschäftes als Mitglied, sofern sie dem Verein als Vertretung des Geschäftes beitritt.

§ 5 Freimitglied kann durch persönlichen Antrag oder auf Vorschlag des Vorstandes werden: Ein langjähriges Mitglied oder langjähriger Vertreter einer Mitgliedfirma bei Austritt aus aktiver Geschäftstätigkeit.

§ 6 Ehrenmitglied kann werden, wer sich durch langjärige besondere Leistungen zum Wohl des Vereins verdient gemacht hat.

§ 7 Ehren- und Freimitglieder sind vom örtlichen Beitrag befreit. Sie haben die vollen Mitgliederrechte.

§ 8 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Geschäftsauflösung. Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.

§ 9 Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen auf Antrag des Vorstandes an einer Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen ausgeschlossen werden, z.B., wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz mehrmaliger Mahnung nicht nachkommt. Der Entscheid muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste Hauptversammlung zu.

III. Organe des Vereins:

§ 10 Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand, - die Geschäftsprüfungskommission.

§ 11 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet in der Regel im ersten Quartal jedes Jahres statt. Der Besuch ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden: a) wenn es der Vorstand für nötig erachtet, b) auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. An der Mitgliederversammlung entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen die Abstimmungen offen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Mitgliedern den Vorstand, sowie die Geschäftsprüfungskommission. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl bisheriger Mitglieder ist möglich.

§ 12 Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit der Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen. Selbständige Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens bis Ende Januar dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Solche selbständige Anträge und Anträge des Vorstandes hat Letzterer auf der Traktandenliste mit den Einladungen sämtlichen Mitgliedern für die nächste Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 13 Die Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind: 1. Appell, Wahl der Stimmenzähler, 2. Protokoll der letzten ordentlichen Hauptversammlung, 3. Jahresbericht des Präsidenten, 4. Rechnungsablage und Revisorenbericht, 5. Mutationen, 6. Wahlen des Vorstandes, des Präsidenten, Kassiers und der Geschäftsprüfungskommission, 7. Mitgliederbeiträge, 8. Entschädigung an den Vorstand, 9. Krediterteilung an den Vorstand, 10. Beschlussfassung über selbständige Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern, 11. Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern, 12. Allgemeine Umfrage.

§ 14 Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen: - Präsident, - Vizepräsident, - Aktuar, - Kassier, - Beisitzer.

§ 15 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen, besorgt die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und Anlässen. Die Vereinsrechnung schliesst auf Ende des Kalenderjahres ab. Sie ist der Geschäftsprüfungskommission rechtzeitig vorzulegen.

§ 16 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie überprüft die Geschäfte des Vorstandes und erstattet an der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht mit Anträgen.

§ 17 Mitglieder, die an Tagungen und Versammlungen delegiert werden, haben Anspruch auf eine Entschädigung, welche der Vorstand festsetzt.

IV. Verschiedenes:

§ 18 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 19 Statutenrevisionen können von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an der Hauptversammlung beschlossen werden. Der Verein kann nicht aufgehoben werden, solange sich wenigstens sieben Mitglieder zu ihm bekennen. Bei allfälliger Vereinsauflösung müssen Inventar und Vermögen unter Kontrolle des Gemeinderates von St. Margrethen deponiert werden. Bildet sich ein neuer Gewerbeverein im Sinn der Zweckbestimmungen von § 2, so hat dieser Anspruch auf das Vereinsgut.

§ 21 Die vorliegenden Statuten sind an der Hauptversammlung vom 27. Februar 1981 genehmigt worden und ersetzen die vorgängige Fassung vom 4. April 1946.

St. Margrethen, den 27. Februar 1981

Der Präsident: Früh Otto. Der Aktuar: Tremp Guido. Der Kassier: Weiss Ernst